Regelungen für den Flug von Drohnen

Verfasst von Anna Schmaus Klughammer, LLB (hons) am 27.10.2022

Seit dem 7. April 2017 bestehen klare Regelungen für den Betrieb von Drohnen. Zudem besteht sei 1. Oktober ist die Pflicht zur Kennzeichnung. Unbemannte Luftfahrtsysteme auch leichter gewerblich genutzt werden.

Wann unterliegt eine Drohne der Kennzeichnungspflicht

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

Wann benötige ich einen Kenntnisnachweis

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband (DMFV oder DAeC) oder eines von ihm beauftragten Vereins (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Wann besteht eine Erlaubnispflicht

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt. Zusätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn in einem Gebiet mit Flugbeschränkung (ED-R) geflogen werden soll.

Wann besteht eine Erlaubnisfreiheit

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc.

Was ist das Betriebsverbot

Ein Betriebsverbot gilt für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;

  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;

  • über bestimmten Verkehrswegen;

  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),

  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.

  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

  • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

Welche Vorschriften muss ich bei Einsatz von Videobrillen beachten

Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

"Regelungen für den Flug von Drohnen" "source: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Verkehr/Drohnen" (28.10.2022)

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